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BGH zum Beginn der Verjährungsfrist bei Rückforderung von Bearbeitungsgebühren

BGH setzt den Beginn der 3-jährigen Verjährungsfrist von Rückforderungsansprüchen von unzulässigen Bearbeitungsgebühren aus Verbraucherdarlehensverträgen auf den 01.01.2012 fest.
(BGH, Urt. v. 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13; Urt. v. 28.10.2014, Az. XI ZR 17/14)

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Anschlussentscheidungen zu seiner Rechtsprechung vom 13.05.2014 (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) den für die Rückforderung unzulässiger, weil formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte aus Verbraucherdarlehensverträgen zu beachtenden Beginn der Verjährung auf dem Schluss des Jahres 2011 bzw. Beginn des Jahres 2012 festgelegt. Zugleich bestätigte der BGH seine jüngst ergangene Rechtsprechung dazu, dass laufzeitunabhängige Vertragsnebenkosten wie etwa Bearbeitungsgebühren in formularmäßig abgefassten Verbraucherdarlehnensverträgen unzulässig und damit von der kreditierenden Bank an den Darlehensnehmer/Verbraucher zurückzuerstatten sind.

Damit hat der BGH eine lange Jahre bestehende Rechtsunklarheit beseitigt und klar gestellt, dass auch solche zu Unrecht von der kreditierenden Bank vereinnahmten Bearbeitungsentgelte noch zurückgefordert werden können, die vom Darlehensnehmer zwischen dem 01.01.2004 und dem 31.12.2011 gezahlt wurden.

Zugleich hat der BGH verdeutlicht, dass je nach Darlehensvertrag und der darin vereinbarten Zahlungsweise des Bearbeitungsentgelts hinsichtlich des Verjährungsbeginns zu differenzieren ist. Grundsätzlich sind danach zwei hauptsächlich anzutreffende Auszahlungsmodalitäten der Bearbeitungsentgelte zu unterscheiden: Zum einen diejenige, nach der das - zumeist mitkreditierte - Bearbeitungsentgelt unmittelbar bei Auszahlung der restlichen Darlehenssumme von der Darlehensgeberin einbehalten, also quasi "verrechnet" wird, zum anderen die, bei der das Bearbeitungsentgelt anteilig mit den nach Auskehrung der kompletten Darlehenssumme zu zahlenden Raten (zurück) zu zahlen ist.

Im letzteren Fall entsteht folglich je anteiliger Zahlung ein eigener Rückzahlungsanspruch, der auch jeweils eigener Verjährung unterliegt. Im Falle des Einbehaltens bei Auszahlung des Darlehens entsteht der vollständige Rückzahlungsanspruch in diesem Zeitpunkt. Für beide Varianten der Auszahlung bzw. Bezahlung der Bearbeitungskosten ist jedoch ein Verjährungsbeginn frühestens mit dem Jahr 2012 anzunehmen. Der BGH begründet diesen auch für zeitlich vorher entstandene Rückforderungsansprüche aufgeschobenen Verjährungsbeginn damit, dass erst im Verlaufe des Jahres 2011 - für Verbraucher wie rechtskundige Dritte - erkennbar wurde, dass er an seiner ursprünglicher Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit von formularmäßig erhobenen Bearbeitungsentgelten nicht länger festhalten würde, was sich insbesondere an gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ablesen ließ. Zuvor sei eine die Verjährung hemmende Klageerhebung für den Verbraucher unzumutbar gewesen.

Wenngleich der BGH erst im Mai des Jahres 2014 selbst entsprechend entschieden hat, knüpft er die Klärung der bis dahin bestehenden unsicheren Rechtslage an die OLG-Rechtsprechung des Jahres 2011 und somit an den Schluss dieses Jahres an.

Praxistipp:

Mit den nun vorliegenden beiden Anschlussentscheidungen des BGH zur Frage des Verjährungsbeginns sollten nunmehr zusammen mit den beiden Entscheidungen vom 13.05.2014 für jeden Darlehensnehmer/Verbraucher die Rahmenbedingungen für die Rückforderungsmöglichkeiten von Bearbeitungsentgelten aus Verbraucherdarlehensverträgen klar sein. Hinsichtlich der Verjährung gilt, dass diese frühestens zum Schluss des Jahres 2011 begonnen haben kann.

Für Darlehensverträge, in denen das Bearbeitungsentgelt in einer Summe bei der Auszahlung "verrechnet" wurde, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich, er wird dann jedoch, sofern er vor dem 31.12.2011 lag, auf den Schluss des Jahres 2011 "verschoben". Sollte das Bearbeitungsentgelt mit den Darlehensraten anteilig (zurück)gezahlt werden/worden sein, so ist der jeweilige Zahlungstermin der Rate maßgeblich für den Verjährungsbeginn. Auch hier gilt, dass für alle vor dem 31.12.2011 liegenden Zeitpunkte der Schluss des Jahres 2011 maßgeblich ist. Für maßgebliche Zeitpunkte nach dem 31.12.2011 gilt freilich ein eigener, vom Schluss des Jahres 2011 losgelöster Verjährungsbeginn der Jahre 2012, 2013 usw..

Zu beachten ist somit für alle Darlehensverträge, die zwischen dem 01.01.2004 und dem 31.12.2011 geschlossen wurden und ein Bearbeitungsentgelt vorsahen, dass mit dem 31.12.2014 die Verjährung eintritt. Dem kann nur durch entsprechende verjährungshemmende Maßnahmen begegnet werden. Rückforderungsansprüche aus älteren Darlehensverträgen, die bereits vor dem 01.01.2004 entstanden sind, sind heute bereits verjährt, da Verjährung in jedem Fall auch bei Unkenntnis des Verbrauchers von einem solchen Anspruch 10 Jahre nach dessen Entstehung eintritt.

Auszüge aus der BGH-Entscheidung (Az. XI ZR 348/13): (Hervorhebungen sind nicht Bestandteil der Originalentscheidung)

Leitsatz:

Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Zuvor war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht zumutbar.

Aus den Gründen:

[...]

[23] Wird das Bearbeitungsentgelt nicht separat gezahlt, sondern mitkreditiert, so wird es in der Regel […] im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Bearbeitungsentgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet […]. Wird das Bearbeitungsentgelt hingegen lediglich in den Gesamtbetrag eingestellt, so ist es bis zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen der Darlehensraten gestundet und anteilig mit den einzelnen Darlehensraten zu entrichten […]. […].

[…] Durch den Einbehalt wird das Bearbeitungsentgelt sogleich im Wege der internen „Verrechnung“ an die Bank geleistet, so dass der Bereicherungsanspruch in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens entsteht […]. […].

[28] Anders verhält es sich, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrages, sondern lediglich […] in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag, den Bruttodarlehensbetrag, eingerechnet ist. Das Bearbeitungsentgelt ist in diesem Fall bis zu den Fälligkeitsterminen der einzelnen Raten gestundet und wird mit diesen erbracht […]. Der Rückzahlungsanspruch entsteht mithin nicht bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens, sondern - anteilig - mit Entrichtung des in den einzelnen Darlehensraten enthaltenen Bearbeitungsentgelts […]. […].

[32] Wie der Senat mit den beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten für Verbraucherkreditverträge in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam […]. […].

[35] Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt […]. Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm be-kannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag […]. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn […]. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht […].

[46] Indessen stand der Zumutbarkeit der Klageerhebung […] die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von zuletzt bis zu 2% gebilligt hatte […]. […] Eine Klageerhebung wurde vor diesem Hintergrund erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar, die eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erwarten ließ.

[59] […] Zwar hat der erkennende Senat erst mit Urteilen vom 13. Mai 2014 […] entschieden, dass er an der älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte unbeanstandet gelassen hat, nicht festhält. Ein rechtskundiger Dritter musste jedoch bereits vor dem 13. Mai 2014 auf Grund der Veröffentlichung zahlreicher oberlandesgerichtlicher Entscheidungen im Jahre 2011 billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden wird […].